Unsere Leistung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nehmen in Zivil- und Strafprozessen durch Einbringung ihrer Fachexpertise oft eine wichtige Rolle ein. Die §§ 402 ff. ZPO regeln z.B. den Beweis durch Sachverständige im Zivilprozess. Für das Gericht tätige Sachverständige werden von diesem „ernannt“ (§ 407 ZPO), ein privatrechtlicher Vertrag kommt nicht zustande. Schiedsgutachten dienen in erster Linie dazu, streitige Rechts- oder Tatsachenfragen durch einen neutralen Dritten im Wesentlichen unter Ausschluss eines ordentlichen Gerichts feststellen zu lassen. Hierzu schließen die Streitparten eine gemeinsame Vereinbarung, sich dem Ergebnis des Schiedsgutachtens unterwerfen zu wollen (Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens). Unter bestimmten Umständen können Schiedsgutachten gerichtlich überprüft werden (§ 317 BGB). Im Rahmen einer Schiedsvereinbarung kann auch dies ausgeschlossen werden.