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Gemäß § 88 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherungswert definiert als derjenige Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat. Soweit im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrags keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, handelt es sich somit um eine Versicherung zum Zeitwert.
In der Praxis ist diese Form der Versicherung für Gebäude selten anzutreffen, da die Versicherungsnehmer normalerweise an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands interessiert sind und die Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung in der Regel nicht mit dem Zeitwert vor Eintreten des Versicherungsfalls übereinstimmen. Aus diesem Grund werden den meisten Versicherungsverträgen Neuwerte bzw. gleitende Neuwerte (die heute vorherrschende Versicherungsform) zugrunde gelegt. Während sich die Versicherungssumme bei einer Versicherung zum Neuwert an den ursprünglich aufgewendeten Herstellungskosten der baulichen Anlagen orientiert, werden bei einer Versicherung zum gleitenden Neuwert auch künftig erwartete Baukostensteigerungen berücksichtigt. Bei dieser Versicherungsform besteht in der Regel ein automatischer Unterversicherungsverzicht des Versicherungsgebers, weil davon ausgegangen wird, dass zwischenzeitlich erfolgte Kostensteigerungen angemessen erfasst und somit in der Versicherungsprämie enthalten sind. Als gleitender Neuwert wird derjenige Betrag definiert, der im Schadensfall aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.
Er wird traditionell als Preis des Jahres 1914 in Reichsmark ausgedrückt (natürlich aus heutigen Preisen zurückgerechnet). Dieses merkwürdig anmutende Vorgehen hat verschiedene Gründe, die hier nicht näher erörtert werden, wirkt sich aber auf die Schadensregulierung nicht negativ aus. In keinem der vorgestellten Verfahren wird der Bodenwert des Grundstücks berücksichtigt.