Unsere Leistung

Beleihungswertgutachten
(§ 16 PfandBG)

Mit dem in § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG) definierten Beleihungswert einer Immobilie steht den Banken bei Immobilienfinanzierungen ein zuverlässiger Schätzwert für das Kreditrisiko zur Verfügung. Dieser darf nicht größer sein als der Wert, „der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt“. Absolute Obergrenze für den Beleihungswert ist der Marktwert.

Im Gegensatz zum Marktwert, der den typischen Kaufpreis unter Berücksichtigung des aktuellen Marktumfeldes bei gleichzeitigem Ausschluss persönlicher oder ungewöhnlicher Situationen reflektieren soll, dient der Beleihungswert als Sicherheitenwert aus der Sicht des jeweiligen finanzierenden Kreditinstituts. Er soll zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit sicherstellen, dass ein eventuell ausfallender Kredit aus dem Verwertungserlös (primär Zwangsversteigerung, aber auch freier Verkauf) restlos abgelöst werden kann, weshalb potentielle und erwartete Wertschwankungen in der Zukunft wertmäßig zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund darf auch der stichtagsbezogene Marktwert während des gesamten Kreditzeitraums nicht unter den Beleihungswert fallen.

Mit unserem Team aus erfahrenen, auch für Beleihungswertermittlung zertifizierten Sachverständigen erstellen wir für Sie Wertgutachten nach § 16 PfandBG im Regelfall als kombiniertes Markt- und Beleihungswertgutachten. Auf Wunsch kann bei Vorliegen eines adäquaten, aktuellen Marktwertgutachtens auch eine reine Beleihungswertermittlung durchgeführt werden.